- Ende 2024 erhielten etwa 461.000 Personen Asylbewerberleistungen
- Über zwei Drittel der Leistungsempfänger sind Männer, fast ein Drittel ist minderjährig
- Häufigste Herkunftsländer: Türkei, Syrien, Afghanistan und Irak
Zum Jahresende 2024 lebten in Deutschland rund 461.000 Menschen von den Regelleistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Unter diesen befanden sich ungefähr 25.200 Personen aus der Ukraine. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verringerte sich die Anzahl der Leistungsbezieher im Vergleich zu 2023 um etwa 10 % oder rund 52.700 Personen.
Anspruch auf diese Leistungen haben Ausländerinnen und Ausländer, die sich legal im Bundesgebiet aufhalten und die Kriterien nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird zwischen allgemeinen Regelleistungen und speziellen Unterstützungsleistungen unterschieden. Zu den Regelleistungen gehören grundlegende Hilfen zur Deckung des persönlichen Bedarfs gemäß § 3 AsylbLG sowie besondere Leistungen in spezifischen Situationen nach § 2 AsylbLG. Darüber hinaus erhalten Menschen, die seit mindestens anderthalbem Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland leben und deren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich ist – beispielsweise durch Passvernichtung oder falsche Identitätsangaben –, Unterstützung gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Am Ende des Jahres waren von den Empfängern der Regelleistungen etwa 64 % männlich und rund 36 % weiblich; zudem waren ca.29 % minderjährig, während sich die Mehrheit mit einem Alter zwischen18 bis64 Jahren zusammensetzte – nur etwa1% war65 Jahre alt oder älter.Der größte Teil dieser Gruppe kam ausAsien(47%), gefolgt vonEuropa(31%)undAfrika(17%).Die häufigsten Herkunftsländer waren dabeiTürkei(16%),Syrien(14%),Afghanistan(11%)undIrak(7%).Etwa5%derRegelleistungsempfänger stammtenausderUkraine.
Minderjährige Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am31.August2022 vomAsylblG insSozialgesetzbuch(SGBIIoder SGBXII)und erhielten BürgergeldoderSozialhilfe.Leider erhalten neu ankommende ukrainische Flüchtlinge bis zur Klärung ihrer Aufenthaltsgenehmigung weiterhin Leistungen nach demAsylblG.
Cirka252300Menschen beziehen spezielleAsylbewerberleistungen
Neben den allgemeinenRegelleistungen können auch spezielle Unterstützungsleistungen für besondere Bedarfssituationen gewährt werden.Dazu zählen Hilfen beiKrankheit,SchwangerschaftundGeburtnach§4AsyblG,BereitstellungvonArbeitsgelegenheitennach§5aslbG,sowieweitereLeistungsartennach§6aslbG.Undgemäß§2aslbGsind auchLeistungsansprücheausdem5.bis9.Kapiteldes SGBXIIundTeilIIdes SGBIXmöglich.Ende2024erhieltenungefähr252300PersonenbesondereLeistungen,davonwarenetwa13000Personen,nur AnspruchaufbesondereLeistungenhatten.
Zusätzliche Informationen:
Detaillierte Ergebnisse sind in Tabellen zu finden über Bruttoausgaben laut Asylumseekerbenefit law (22211),Empfängerinnen-undEmpfängervonRegel-unterstützungen (22221),spezielle asylempfangsleistunge n (22231) sowieBildungs-undTeilhabe-LeistungennachdemGesetz für asylantragsteller(GENESIS-Online)dokumentiert.Wenn Sie mehr Informationen benötigen,können Sie auchdieThemenseite„Asylempfangsleistunge n“aufderWebsitevomStatistischenBundesamt besuchen.
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