Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat wegen „unzulässiger“ Handgepäck-Gebühren Klage gegen easyJet und zwei weitere Airlines erhoben. „Ryanair, easyJet & Co. locken mit Flugpreisen, die nicht das gesamte angemessene Handgepäck umfassen. Das ist Verbrauchertäuschung und verstößt gegen geltendes Recht“, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop im Interview mit der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ). „Fluggesellschaften sind verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern. Die derzeit oft von den Fluggesellschaften angelegten Maßstäbe für Handgepäcksgrößen widersprechen EU-Recht.“
Tatsächlich umfasse der Preis oft nur ein einzelnes Mini-Gepäckstück. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssten Flugreisende draufzahlen. Europaweit seien davon jährlich Millionen Passagiere betroffen.
In einem ersten Schritt hatte der vzbv zahlreiche Airlines, darunter Ryanair, deswegen abgemahnt. „Gegen easyJet, Wizzair und Vueling Airlines haben wir darüber hinaus Klagen eingereicht, weil sie aus unserer Sicht unzulässige Gebühren einstreichen und somit Verbraucher täuschen, was die Flugpreise angeht“, so Pop zur „NOZ“. „Die Verfahren laufen. Die Europäische Union sollte klare Standards und Maße für kostenfreies Handgepäck erlassen. Denn die Verbraucher müssen vor Kostenfallen geschützt werden.“ Das Vorgehen sei Teil einer europaweiten Aktion.
Zu easyJet nannte der vzbv der „NOZ“ Details: Im Flugpreis enthalten sei nur die Mitnahme einer kleinen Tasche mit Maßen von maximal 45 x 36 x 20 Zentimetern. Dabei müsste aus Sicht der Verbraucherzentrale auch ein größeres Gepäckstück im Preis inbegriffen sein. Ein weiteres Handgepäckstück könne gegen Aufpreis dazu gebucht werden. Der Aufpreis steige aber erneut, wenn der Fluggast das angeblich zu große oder das zweite Gepäckstück erst am Gate anmelde.
Die Klage gegen easyJet Airline Company Limited ist beim Kammergericht Berlin eingereicht worden, die Klage gegen WizzAir Hungary Ltd. liegt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das Verfahren gegen Vueling Airlines S.A. beim Oberlandesgricht Hamm, teilte der vzbv weiter mit. Die Verbraucherschützer stützen sich nach eigenen Angaben unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014. Demnach handelt es bei der Mitnahme von Handgepäck um einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen und nicht um eine Extraleistung der Airline. Für Handgepäck darf aus Sicht der Verbraucherzentrale kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden. Diese Bedingungen erfüllt aus Sicht der Verbraucherzentrale auch das Handgepäck, das die sieben abgemahnten und verklagten Fluggesellschaften bislang nur gegen Zusatzentgelt befördern.
Bereits im vergangenen Mai hatten der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis der sieben Fluggesellschaften erhoben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale braucht es eine Standardisierung für ein praxistaugliches Handgepäck. Der konkrete Vorschlag: Das Kantenmaß des Gepäckes sollte mindestens 115 Zentimeter und das Gewicht zehn Kilogramm betragen dürfen. Der vzbv fordert zudem, dass neben einem kleinen Handgepäck („Personal Item“) ein in Abmaßen und Gewicht übliches Handgepäck ohne Aufpreis im Flugpreis enthalten sein muss.
Pressekontakt:
Neue Osnabrücker Zeitung
Redaktion
Telefon: +49(0)541/310 207