Am 12. September trat die Datenverordnung (EU) 2023/2854 in Kraft, die einheitliche europäische Regelungen für einen gerechten Zugang zu Daten und deren Nutzung festlegt. Die EU-Kommission hat dazu rechtlich unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, die erläutern, wie diese Vorschriften im Automobilbereich angewendet werden sollen. Die endgültige Auslegung des Rechts obliegt jedoch ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof. An der Konsultation beteiligten sich neben führenden Verbänden der Fahrzeughersteller auch Zulieferer, Versicherungsunternehmen sowie der Kfz-Aftermarket; zudem war der ZDK über seine europäischen Verbände und die Allianz AFCAR involviert.
Detlef Peter Grün, Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks, äußert Bedauern darüber, dass nicht alle Anliegen von ZDK und AFCAR in den nun veröffentlichten Leitlinien berücksichtigt wurden: „Die Hersteller haben die Möglichkeit, umfangreiche Daten aufgrund von Ausnahmen für geistiges Eigentum zurückzuhalten. Zudem fehlen viele wichtige Aspekte zur sicheren Bereitstellung von Dienstleistungen im vernetzten Fahrzeug der Zukunft.“ Er fordert daher dringend eine spezifische Regulierung für den Sektor oder eine Überarbeitung relevanter Absätze in den Vorschriften zur Typgenehmigung und Gruppenfreistellung. „Wir setzen uns weiterhin entschlossen dafür ein, faire und sichere Dienstleistungen im digitalisierten Fahrzeugbereich für den europäischen Automobilsektor zu gewährleisten.“
Ein zentraler Aspekt dieser Verordnung ist das Recht der Nutzer auf Zugang zu ihren Fahrzeugsdaten. Dieser Zugang kann entweder direkt oder indirekt über den Dateninhaber – also den Fahrzeughersteller – erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers müssen diese Daten auch freien Werkstätten oder Versicherungen bereitgestellt werden; dies muss in gleicher Qualität wie beim Hersteller geschehen und ohne unnötige Hürden erfolgen. Nutzer dürfen nicht gezwungen werden, teure Spezialgeräte anzuschaffen.
Die Verordnung regelt genau welche Daten erfasst werden müssen und zugänglich gemacht werden sollen. Betroffen sind Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung verschiedene Daten generieren und übertragen sowie verbundene Dienste – digitale Leistungen mit Einfluss auf das Fahrzeugbetriebssystem wie beispielsweise Remote-Funktionen zur Türverriegelung oder Motorstart sowie cloudbasierte Fahrereinstellungen oder dynamische Routenoptimierungen gehören dazu. Traditionelle Reparatur- und Wartungsarbeiten hingegen fallen nicht unter diese Regelung.
Im Rahmen geschäftlicher Beziehungen zwischen Unternehmen können die Inhaber dieser Daten eine angemessene Vergütung verlangen; Details zur Berechnung wird die EU-Kommission in separaten Leitlinien bekanntgeben.
„Es besteht Grund zur Annahme“, so Detlef Peter Grün weiter,“ dass sich durch diesen Data Act am aktuellen Zustand im Automotive-Sektor wenig ändern wird.“ Anbieter aus dem Aftermarket könnten weiterhin nur eingeschränkten Zugriff auf unterschiedliche Angebote je nach Hersteller haben müssen; dies führe zu uneinheitlichen Tarifen bis es durch spezifische Regulierungen oder Anpassungen an bestehenden Vorschriften Verbesserungen gibt.
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