Wenn jemand die Kosten für die Beerdigung eines Verwandten übernimmt oder aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann er diese unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Einige Menschen planen jedoch im Voraus für ihre eigene Bestattung, um ihre Angehörigen finanziell zu entlasten. Ist es möglich, die Ausgaben für eine solche Vorsorge ebenfalls steuerlich geltend zu machen? Das Finanzgericht Münster hat dies verneint. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt die Hintergründe und Details.
Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung
In Deutschland variieren Bestattungskosten stark, doch im Durchschnitt belaufen sie sich auf etwa 13.000 Euro inklusive aller Leistungen, wie Statista berichtet. Diese Summe müssen oft die Hinterbliebenen tragen; allerdings gibt es auch Möglichkeiten zur Vorsorge für das eigene Begräbnis. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (BDB) empfiehlt entweder den Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder eine Einmalzahlung in einen Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge.
Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen entschied sich für einen Treuhandvertrag über 6.500 Euro zur Absicherung seiner eigenen Beerdigungskosten und hoffte darauf, dass diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar wären – ähnlich wie bei Erben, die mit solchen Kosten konfrontiert sind.
Keine Absetzbarkeit der Vorsorgekosten
Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch diese 6.500 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung an und wies den Einspruch des Mannes zurück; das Finanzgericht Münster bestätigte später diese Entscheidung des Amtes mit einem Urteil vom Juli 2025 (Aktenzeichen: 10 K 1483/24 E).
Laut Gericht entstanden dem Kläger keine zwangsläufig höheren Aufwendungen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen; freiwillige Ausgaben können nicht als existenznotwendige Mehraufwendungen anerkannt werden.
Sterbegeldversicherungen hingegen bleiben steuerlich relevant: Altverträge vor dem Stichtag am 1.Januar2005 gelten weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen innerhalb der Sonderausgabenregelungen.
Zudem ist wichtig zu beachten: Erben können nur dann Beerdigungskosten steuerlich geltend machen wenn sie weder durch Nachlassmittel noch andere finanzielle Unterstützungen gedeckt sind!
Lohnsteuerhilfeverein VLH:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.(VLH), gegründet1972,bietet umfassende Unterstützung bei Einkommensteuerthemen deutschlandweit über3000Beratungsstellen sowie zertifizierte Beraterinnen/Berater nach DIN77700.Zu ihren Dienstleistungen gehören Erstellung von Steuererklärungen,Bearbeitung sämtlicher Steuervorteile sowie Überprüfung eingehender Bescheide gemäß §4Nr11StBerG.
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