Am 12. September trat die Datenverordnung (EU) 2023/2854 in Kraft, die einheitliche europäische Regelungen für einen gerechten Zugang zu Fahrzeugdaten und deren Nutzung festlegt. Die EU-Kommission hat dazu rechtlich unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, die erläutern, wie diese Vorschriften im Automobilbereich angewendet werden sollen. Die endgültige rechtliche Auslegung obliegt dem Europäischen Gerichtshof. An der Konsultation haben neben führenden Verbänden von Fahrzeugherstellern und Zulieferern auch der ZDK über seine europäischen Organisationen sowie die Verbändeallianz AFCAR teilgenommen.
Detlef Peter Grün, Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks, äußert Bedauern darüber, dass nicht alle Anliegen von ZDK und AFCAR in den veröffentlichten Leitlinien berücksichtigt wurden: „Hersteller können umfangreiche Daten zurückhalten, indem sie auf Ausnahmen für geistiges Eigentum verweisen. Zudem fehlen viele wichtige Aspekte zur sicheren Bereitstellung von Dienstleistungen im vernetzten Fahrzeug der Zukunft.“ Er fordert dringend eine spezifische Regulierung oder eine Überarbeitung relevanter Absätze in den Typgenehmigungs- und Gruppenfreistellungsverordnungen: „Wir setzen uns weiterhin entschlossen für faire und sichere Dienstleistungen im digitalisierten Automobilsektor ein.“
Ein zentraler Aspekt der Verordnung ist das Recht der Nutzer auf Zugang zu den Daten ihres Fahrzeugs. Dieser Zugang kann entweder direkt oder indirekt über den Hersteller erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers müssen diese Daten auch freien Werkstätten oder Versicherungen bereitgestellt werden – dabei müssen Qualität und Zugänglichkeit mit denen des Herstellers übereinstimmen, ohne unnötige Hürden zu schaffen. Nutzer dürfen nicht gezwungen werden, teure Spezialgeräte anzuschaffen.
Die Verordnung regelt zudem welche Daten erfasst und zugänglich gemacht werden müssen; betroffen sind Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung Daten generieren sowie verbundene digitale Dienste wie beispielsweise Remote-Funktionen zur Türverriegelung oder Motorstart sowie cloudbasierte Fahrereinstellungen oder dynamische Routenoptimierungen. Klassische Reparatur- und Wartungsarbeiten hingegen fallen nicht unter diese Regelung.
Im Rahmen geschäftlicher Beziehungen zwischen Unternehmen können die Inhaber dieser Daten eine angemessene Vergütung verlangen; Details zur Berechnung wird die EU-Kommission in separaten Leitlinien festlegen.
„Es besteht Grund zur Annahme“, so Detlef Peter Grün weiter,“ dass sich durch den Data Act am bestehenden Zustand im Automotive-Sektor wenig ändern wird.“ Anbieter im Aftermarket sehen sich weiterhin mit stark eingeschränktem Zugriff konfrontiert – abhängig vom jeweiligen Hersteller variieren Angebote erheblich bei unterschiedlichen Tarifen bis es durch spezifische Regulierungen Verbesserungen gibt.
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