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Fahrzeugdaten-Leitlinien: Perspektivlosigkeit bei Verbesserungen

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September 16, 2025
in Wirtschaft
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Am 12. September trat die Datenverordnung (EU) 2023/2854 in Kraft, die einheitliche europäische Regelungen für einen gerechten Zugang zu Fahrzeugdaten und deren Nutzung schafft. Die EU-Kommission hat dazu rechtlich unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, die erläutern, wie diese Vorschriften im Automobilbereich anzuwenden sind. Die endgültige rechtliche Auslegung obliegt jedoch dem Europäischen Gerichtshof. An der Konsultation beteiligten sich neben führenden Verbänden der Automobilhersteller auch Zulieferer, Versicherungsunternehmen sowie der Kfz-Aftermarket; zudem war der ZDK über seine europäischen Organisationen und die Verbändeallianz AFCAR aktiv beteiligt.

Detlef Peter Grün, Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks, äußert Bedauern darüber, dass nicht alle Anliegen von ZDK und AFCAR in den veröffentlichten Leitlinien berücksichtigt wurden: „Hersteller können umfangreiche Daten unter Verweis auf Ausnahmen für geistiges Eigentum zurückhalten. Zudem fehlen viele wichtige Aspekte zur sicheren Bereitstellung von Dienstleistungen im vernetzten Fahrzeug der Zukunft.“ Er fordert daher dringend eine spezifische Regulierung für den Sektor oder eine Überarbeitung relevanter Absätze in den Typgenehmigungs- und Gruppenfreistellungsverordnungen: „Wir setzen uns weiterhin entschlossen für faire und sichere Dienstleistungen im digitalisierten Fahrzeugsektor ein.“

Ein zentraler Aspekt dieser Verordnung ist das Recht der Nutzer auf Zugang zu ihren Fahrzeugsdaten. Dieser Zugang kann entweder direkt oder indirekt über den Fahrzeughersteller erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers müssen diese Daten auch freien Werkstätten oder Versicherungen bereitgestellt werden – dabei muss die Qualität gleichwertig mit jener des Herstellers sein und ohne unnötige Hürden zugänglich gemacht werden; Nutzer dürfen nicht gezwungen werden, teure Spezialgeräte anzuschaffen.

Die Verordnung regelt zudem genau welche Daten erfasst werden müssen und zugänglich gemacht werden sollen. Dies betrifft Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung Daten generieren sowie verbundene Dienste – digitale Leistungen also, welche mit dem Betrieb von Fahrzeugen verbunden sind. Dazu zählen beispielsweise Remote-Funktionen wie Türverriegelung oder Motorstart sowie cloudbasierte Fahrereinstellungen oder dynamische Routenoptimierungen; klassische Reparatur- und Wartungsarbeiten hingegen fallen nicht darunter.

Im Rahmen geschäftlicher Beziehungen zwischen Unternehmen haben Dateninhaber das Recht auf eine angemessene Vergütung für bereitgestellte Informationen; Details zur Berechnung dieser Vergütung wird die EU-Kommission in separaten Leitlinien festlegen.

„Es besteht Befürchtung“, so Detlef Peter Grün weiter, „dass durch den Data Act keine wesentlichen Verbesserungen im Automotive-Sektor eintreten.“ Anbieter aus dem Aftermarket müssten weiterhin mit stark eingeschränktem Zugriff auf unterschiedliche Angebote leben – je nach Hersteller variierend zu uneinheitlichen Tarifen – bis endlich eine sektorspezifische Regulierung oder eine Neufassung relevanter Absätze erfolgt.

Pressekontakt:

Ulrich Köster,
ZDK-Pressesprecher
Tel.: 0228/ 91 27 270
E-Mail: koester@kfzgewerbe.de

Tags: AutoAuto / VerkehrDatenschutzEUGovernanceMobilitätPolitikVerbändeWirtschaft
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