Am 12. September trat die Datenverordnung (EU) 2023/2854 in Kraft, die einheitliche europäische Regelungen für einen gerechten Zugang zu Daten und deren Nutzung festlegt. Die EU-Kommission hat dazu rechtlich unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, die erklären, wie diese Vorschriften im Automobilbereich anzuwenden sind. Die endgültige Auslegung des Rechts obliegt jedoch ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof. An der Konsultation haben neben führenden Verbänden der Fahrzeughersteller, Zulieferer und Versicherungen auch der ZDK über seine europäischen Verbände sowie die Allianz AFCAR teilgenommen.
Detlef Peter Grün, Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks, äußert Bedauern darüber, dass nicht alle Anliegen von ZDK und AFCAR in den veröffentlichten Leitlinien berücksichtigt wurden: „Einerseits können Hersteller umfangreiche Daten zurückhalten unter Verweis auf Ausnahmen für geistiges Eigentum. Andererseits fehlen viele wichtige Aspekte zur sicheren Bereitstellung von Dienstleistungen im vernetzten Fahrzeug der Zukunft.“ Er fordert daher dringend eine spezifische Regulierung für den Sektor oder eine Überarbeitung relevanter Absätze in den Typgenehmigungs- und Gruppenfreistellungsverordnungen: „Wir setzen uns weiterhin entschlossen für faire und sichere Dienstleistungen im digitalisierten Fahrzeug innerhalb des europäischen Automobilsektors ein.“
Ein zentraler Aspekt dieser Verordnung ist das Recht der Nutzer auf Zugang zu den Daten ihres Fahrzeugs. Dieser Zugang kann entweder direkt oder indirekt über den Hersteller erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers müssen diese Daten auch freien Werkstätten oder Versicherern bereitgestellt werden – dies soll in derselben Qualität geschehen wie beim Hersteller selbst und ohne unnötige Hürden; Nutzer dürfen nicht gezwungen werden, teure Spezialgeräte anzuschaffen.
Die Verordnung regelt zudem welche Arten von Daten erfasst werden müssen sowie deren Zugänglichkeit. Dies betrifft Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung Informationen generieren und übertragen sowie verbundene Dienste – also digitale Angebote mit Bezug zum Fahrzeugbetrieb wie beispielsweise Remote-Funktionen zur Türverriegelung oder Motorstart sowie cloudbasierte Fahrereinstellungen oder dynamische Routenoptimierungen. Traditionelle Reparatur- und Wartungsarbeiten hingegen fallen nicht darunter.
Im Rahmen geschäftlicher Beziehungen zwischen Unternehmen können Dateneigentümer eine angemessene Vergütung verlangen; Details zur Berechnung dieser Vergütung wird die EU-Kommission in separaten Leitlinien festlegen.
„Es besteht Grund zur Sorge“, so Detlef Peter Grün weiter, „dass sich durch das Data Act am aktuellen Zustand im Automotive-Sektor nichts Wesentliches ändern wird.“ Anbieter im Aftermarket müssten weiterhin mit stark eingeschränktem Zugriff auf unterschiedliche Angebote je nach Hersteller leben – dies führe zu uneinheitlichen Tarifen bis es durch spezifische Regulierungen oder Überarbeitungen entsprechender Absätze Verbesserungen gibt.
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