Seit dem 19. Dezember gelten bedeutende Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung, die vor allem Bau- und Handwerksbetriebe betreffen, die im Gebäudebestand tätig sind. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über diese wesentlichen Änderungen und unterstützt Unternehmen bei deren Umsetzung.
Mit der aktuellen Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung wurden die Vorschriften für den Umgang mit Asbest deutlich verschärft. Ziel ist es, die europäische Asbestrichtlinie vollständig in deutsches Recht zu integrieren.
Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten nun auch bei geringem und mittlerem Risiko
Eine zentrale Neuerung besteht darin, dass Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern/m³) sowie mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) künftig genehmigungspflichtig sind. Bisher war eine solche Zulassung nur für Arbeiten mit hoher Belastung (über 100.000 Fasern/m³) erforderlich.
Die Genehmigung wird im Rahmen einer unternehmensbezogenen Anzeige beantragt; erhält das Unternehmen innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung von der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Erlaubnis ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit erweitert sich die bisherige Anzeigepflicht um ein formelles Genehmigungsverfahren, das künftig in betriebliche Abläufe integriert werden muss.
Erhöhte Nachweis- und Meldepflichten bei asbesthaltigen Tätigkeiten
Zudem gelten strengere Anforderungen bei der Meldung von Arbeiten mit Asbest an Behörden: Betriebe müssen namentlich alle Beschäftigten benennen, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, sowie Nachweise über deren erforderliche Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist ein Nachweis zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dieser Mitarbeiter notwendig – dies soll sicherstellen, dass ausschließlich fachkundige und gesundheitlich geeignete Personen solche Tätigkeiten ausführen.
Sachkundenachweis für Aufsichtspersonen bleibt verpflichtend
Eine ursprünglich geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis aufsichtführender Personen bei funktionaler Instandhaltung wurde nicht umgesetzt: Wer Aufsicht führt bei Arbeiten an Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 benötigt weiterhin einen Sachkundenachweis gemäß Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519.
BG BAU bietet umfassende Unterstützung zur Umsetzung
Die BG BAU begleitet ihre Mitgliedsbetriebe aktiv dabei, die neuen Vorgaben korrekt umzusetzen. Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter des Bereichs Prävention bei BG BAU erklärt: „Das neue Genehmigungsverfahren stellt viele Betriebe vor zusätzliche Herausforderungen – deshalb empfehlen wir dringend eine frühzeitige Integration in betriebliche Prozesse zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit.“ Die BG BAU stellt dafür Beratungen bereit sowie Qualifizierungsangebote und praxisnahe Handlungshilfen speziell zugeschnitten auf den Bausektor.
Nützliche Informationsquellen:
- Sicherer Umgang mit Asbest & Hinweise zum Bauen im Bestand: www.bgbau.de/asbest
- Detaillierte Infos zu Gefahrstoffen inklusive Gefährdungsbeurteilungen & Schutzmaßnahmen: www.bgbau.de/gefahrstoffe
- Bauarbeiterschutzprämie „Schutzpaket fürs Bauen im Bestand“: www.bgbau.de/schutzpaket-bauen-im-bestand
Kurzportrait BG BAU:
Als eine führende Berufsgenossenschaft Deutschlands betreut die BG BAU mehr als drei Millionen Versicherte aus Bauwirtschaft sowie baunahen Dienstleistungen – darunter rund 604 000 gewerbliche Firmen und etwa 56 000 private Bauvorhaben.
Im gesetzlichen Auftrag fördert sie Arbeitssicherheit sowie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Vermeidung von Unfällen oder Berufskrankheiten.
Bei Arbeitsunfällen bietet sie umfassende medizinische Betreuung inklusive Rehabilitation an,
fördert Wiedereingliederungen ins Berufsleben
und leistet finanzielle Entschädigungen.
Weitere Details finden Sie unter www.bgbau.de.
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