„Die Reform des Gesundheitswesens wird nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn sie sowohl die Sicherheit der Versorgung als auch die Förderung des Nachwuchses und die Qualität der Weiterbildung gleichermaßen verbessert. Mit dem Entwurf für das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform kommen wir diesem Ziel einen Schritt näher. Dennoch sind Anpassungen am Entwurf sowie weitere gesetzliche Maßnahmen erforderlich.“ Dies erklärte Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, vor der morgigen Anhörung des Gesetzentwurfs im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags.
Reinhardt unterstrich, dass eine qualitativ hochwertige ärztliche Weiterbildung entscheidend dafür sei, auch in Zukunft ausreichend Fachärzte für die Patientenversorgung bereitstellen zu können. Daher müsse die Reform regionale Kooperationen zwischen Krankenhäusern, Arztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren fördern und diese zu von den Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungsverbünden stärken. Bei der Vergabe von Leistungsgruppen sollten vorrangig Einrichtungen berücksichtigt werden, die aktiv an Weiterbildungsmaßnahmen und regionalen Netzwerken teilnehmen. Zudem dürften Rotationen innerhalb dieser Verbünde nicht durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz behindert werden, forderte Reinhardt.
Die Stärkung der ärztlichen Weiterbildung müsse zudem durch verlässliche und realistische Rahmenbedingungen für den Personaleinsatz in den Kliniken unterstützt werden. Reinhardt erinnerte daran, dass mit der Krankenhausreform bereits ein Personalbemessungsinstrument (ÄPS-BÄK) eingeführt wurde.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf betont die BÄK außerdem, dass das mit der Krankenhausreform eingeführte System zur Leistungsgruppeneinteilung Expertise in kritischen Bereichen bündeln und zentralisieren soll – ohne jedoch die wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung zu gefährden. Aus diesem Grund seien an vielen Stellen noch Anpassungen an den Stellschrauben dieser Reform notwendig; beispielsweise beim Abgleich des sogenannten InEK-Groupers mit dem System zur Leistungsgruppeneinteilung. Die vorgesehenen Regelungen zur Vorhaltevergütung erscheinen aus Sicht der BÄK bürokratisch und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütungssystematik. Die Bundesärztekammer fordert eine grundlegende Neugestaltung dieses Systems, welche nicht bis 2027 aufgeschoben werden darf und sich am Umfang des Versorgungsauftrags sowie an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert.
Bei weiteren Entwicklungen im Bereich Hybrid-DRG dürfen Kinder sowie Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Die BÄK fordert daher eine zügige Korrektur bezüglich des Ausschlusses entsprechender Leistungen für diese Gruppen aus dem Hybrid-DRG-Katalog.
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
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