Zum Jahresbeginn treten diverse Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund aus Berlin informiert über die wichtigsten Neuerungen.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch 2026 konstant bei 18,6 Prozent – dies gilt bereits seit neun Jahren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung liegt der Satz weiterhin bei 24,7 Prozent.
Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Im Jahr 2026 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erhöht. Voll erwerbsgeminderte Personen dürfen ab Januar jährlich bis zu etwa 20.700 Euro hinzuverdienen, während für teilweise Erwerbsgeminderte eine Grenze von rund 41.500 Euro gilt.
Bessere Absicherung durch verlängerte Zurechnungszeit
Die Höhe einer Rente wegen Erwerbminderung hängt maßgeblich von den Versicherungszeiten ab. Durch die sogenannte „Zurechnungszeit“ wird angenommen, dass Betroffene bis zum regulären Renteneintrittsalter mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen weitergearbeitet hätten und Beiträge eingezahlt haben – was zu einer höheren Rente führt. Da das reguläre Renteneintrittsalter bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird, verlängert sich im kommenden Jahr auch die Zurechnungszeit um einen Monat auf nunmehr 66 Jahre und drei Monate.
Anhebung des regulären Rentenalters
Das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter steigt stufenweise von bisher 65 auf künftig einheitlich 67 Jahre an – und zwar bis zum Jahrgangswechsel im Jahr 2031. Für Menschen des Geburtsjahrgangs 1961 liegt das Eintrittsalter beispielsweise bei genau sechsundsechzig Jahren und sechs Monaten; spätere Generationen müssen noch etwas länger warten, da sich das Alter jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang erhöht.
Längjährig Versicherte: Altersgrenze verschiebt sich weiter nach oben
Für besonders langjährig Versicherte (früher bekannt als „Rente ab 63“) wird das abschlagsfreie Eintrittsalter ebenfalls schrittweise vom vollendeten 63ten Lebensjahr auf das vollendete 65te Lebensjahr angehoben: Der Geburtsjahrgang 1962 erreicht diese Grenze mit vierundsechzig Jahren und acht Monaten; danach erhöht sie sich jährlich um zwei Monate je nach Geburtsdatum bis zur endgültigen Festlegung auf das Alter von 65 Jahren für alle ab dem Jahrgang 1964 geborenen Personen.
Zunehmende Abschläge bei vorzeitigem Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte
Mindestvoraussetzung für den vorzeitigen Bezug dieser Altersrente ohne Abschläge sind mindestens fünfzehn Beitragsjahre mehr als üblich (also mindestens dreißig plus fünf). Wer dennoch schon mit vollendetem 63ten Lebensjahr in Rente gehen möchte, muss Abschläge hinnehmen: Diese betragen monatlich 0,3 Prozent pro Monat Frühbezug.
Da gleichzeitig auch hier das reguläre Ruhestandsalter ansteigt (für den Jahrgang 1963 beträgt es dann z.B.: sechsundsechzig Jahre zehn Monate), erhöhen sich somit automatisch auch die Abzüge beim frühestmöglichen Ausstieg aus dem Berufsleben – konkret wären dies im genannten Beispiel rund 13,8 Prozent Minderleistung gegenüber der vollen Rente.
Anhebung der Verdienstgrenze im Minijob auf monatlich €603,-
Die Verdienstobergrenze eines Minijobs steigt zum Jahreswechsel deutlich an: Von bisher €556,- klettert sie aufgrund des gestiegenen Mindestlohns (von €12,82/h auf €13,90/h) nunmehr auf €603,- monatlich.
Außerdem wurde die zulässige Dauer kurzfristiger Beschäftigungen insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet: Statt bislang maximal drei Monaten bzw. siebzigt Arbeitstagen sind künftig maximal fünfzehn Wochen oder neunzig Arbeitstage erlaubt.
(p>Befreiung von Sozialversicherungsabgaben kann widerrufen werden
Ab Juli 2026 erhalten Minijobber erstmals die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einmalig rückgängig zu machen. Dieser Widerruf wirkt nur zukünftig, muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, gilt einheitlich wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen bestehen, ist aber anschließend endgültig.
„Midijob“ärgerzone verschiebt sich nach oben
<p&g;tSeit Oktober ,2022 orientiert sichdie untere Verdienstgrenze fär Midijobs dynamisch am Mindestlohn –; dementsprechend steigt sie erneut: ,imJahr, ,2026 beginntder Übergangsbereich fär Midijobs erstab einem Einkommenvon ,€603,.01 statt wie bisher €,556,.01 . Die obere Grenzebleibtbei €,2000.,- Monatslohn. <p&g;tBeschäftigte innerhalb dieses Bereiches zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge,älteren Beitragsanteil erhälten aber volle Anspr&ängeauf Basis ihres tatsäclichen Einkommens.
&p Höhere Beitragsbemessungslimits sowie Anstieg des Durchschnittsentgelts
Seitdem VereinheitlichtwerdenDer Beitragsbemessungshöchstwert sowohl für Ost-alsauch Westdeutschland gelten,wirddieser Wert2019 stufenweiseangepasst.Der Wertlegtdie Obergrenzerfür beitragspflichtiges Einkommen fest.Ubersteigende Verdienste bleiben beitragsfrei.Abgesehen davonwirdder GrenzwertzumJahresanfang vom85050Euroauf84500Eurohochgesetzt.
Fürdie Berechnungvon Entgeltpunktenwirddas durchschnittlicheJahreseinkommen aller Versicherten herangezogen.Dieses lagvorläufigfü,rdas Kalenderjah r ,2025bei circa51944Euro – leicht höheralsim Vorjah r .
Anpassungen Bei Der Jährlichen Bezugsgröße In Der Gesetzlichen Versicherung
The annual reference value used for calculating contributions by self-employed persons subject to compulsory insurance will increase from EUR44.‑‑‑-940 to EUR47.nj. This corresponds to a monthly amount of approximately EUR3955 and reflects wage developments from two years prior.
The minimum and maximum voluntary contribution rates will rise
The monthly minimum contribution for voluntary statutory pension insurance rises on January first from EUR103..42 to EUR112..16 while the maximum increases from EUR1497..30 toEUR1571..70
This option is open not onlyto residents of Germany aged sixteen or older who are not compulsorily insured but also German nationals living abroad as well as early retirees until they reach regular retirement age.The opportunity does not apply howeverto those already receiving full old-age pensions after reaching the statutory retirement age
The taxable portion of pensions for new retirees increases to84 percent
The basic tax-free allowance rises slightly next yeartoEUR12348.New retirees must declare eighty-four percentoftheir pension incomefor taxationwhile sixteenpercent remains exempt.This proportion decreasesby half a percentage point annually so that by2058the entire pensionamountwill be taxable.Existing pensionsare unaffected by this change
& lt ; strong & gt ;Reduction Of The Contribution Rate To The Artists’ Social Insurance Scheme From Five To Four Point Nine Percent In Two Thousand Twenty-Six & lt ; / strong & gt ;
& lt ; span style = „font-weight:bold“ & gt ;The artists’ social security levy is calculated based on payments made within a calendar year tothemselves employed artistsand publicists.The rateis adjustedannually forthe followingyearandwill fallfrom fivepercentto four point nine percentinthe comingyear.& lt ; / span & gt;
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